Anwaltskanzlei Dr. Mayer & Collegen in Ellwangen

Anwaltshaftung

Der Rechtsanwalt vertritt Ihr Anliegen, entscheidet den Fall jedoch nicht - das tut ggf. der Richter. Deshalb kann der Rechtsanwalt nicht dafür garantieren, daß Sie den Prozeß gewinnen. Einstehen kann er jedoch dafür, daß seine Mandatsführung den Regeln des juristischen Handwerks genügt. Verletzt der Rechtsanwalt die daraus folgende Pflicht zur ordnungsgemäßen Mandatsführung schuldhaft, haftet er für den daraus entstehenden Schaden. Freilich liegt die Beweislast insofern bei Ihnen, d. h. nicht der Rechtsanwalt muß sich entlasten, sondern Sie müssen darlegen, daß er schuldhaft eine Pflicht verletzt hat und Ihnen daraus ein Schaden entstanden ist.

Da der Mandat keine juristischen Kenntnisse hat, muß er sich auf den Rechtsanwalt verlassen können. Mit anderen Worten muß der Mandant wissen, worauf er sich einläßt. Erste und wichtigste Pflicht des Rechtsanwaltes ist es daher, seinen Mandanten umfassend und möglichst erschöpfend über Chancen und Risiken zu informieren. Das gilt sowohl vor Gericht als bei der außergerichtlichen Beratung, wenn der Rechtsanwalt z. B. einen Vertrag formuliert. Insbesondere muß der Rechtsanwalt Sie auf eine drohende Verjährung hinweisen und sonstige Fristen einhalten, die das Gesetz vorsieht. Rechtsirrtümer hat er zu vertreten und muß sich insbesondere über die höchstrichterliche Rechtsprechung informieren. Mit anderen Worten darf er nicht "ins Blaue hinein" argumentieren, sondern muß sich z. B. daran orientieren, wie der Bundesgerichtshof vergleichbare Fälle entschieden hat. Allgemein gilt, daß der Rechtsanwalt Ihnen den sichersten Weg zu weisen hat. Dabei kann er nicht jedes Risiko ausschalten, muß Sie jedoch über erkennbare Risiken informieren. Sind Sie der Meinung, daß Ihr Rechtsanwalt diese Pflicht verletzt hat, können Sie sich an uns wenden. Natürlich gibt es das böse Sprichwort, daß eine Krähe der anderen kein Auge aushackt. Vornehm formuliert, könnte man also annehmen, daß ein Kollege ungern gegen den anderen vorgeht. So verhält es sich jedoch nicht, denn Sie sind unser Kunde, und Ihr Anliegen vertreten wir. Daß der Gegner unser Kollege ist, wird uns freilich veranlassen, Chancen und Risiken sehr genau prüfen und Sie auf erkennbare Risiken unmißverständlich hinzuweisen.

Dazu ist es zunächst geboten, den Sachverhalt zu ermitteln, d. h. wir benötigen die gesamte Korrespondenz, die der Rechtsanwalt mit Ihnen, dem Gericht oder der Gegenseite geführt hat. Sodann führt nicht jede Ungeschicklichkeit zu einem Schaden im Rechtssinn, d. h. wir werden prüfen müssen, inwieweit ein Fehler des Kollegen für Sie einen vermögenswerten Nachteil bewirkt hat. Hat man Ihnen z. B. einen erkennbar aussichtslosen Prozeß empfohlen, hätten Sie diesen auch mit einem anderen Rechtsanwalt verloren. In diesem Fall haftet der Rechtsanwalt nur für die Kosten, die dadurch entstanden sind, daß ein aussichtsloser Prozeß geführt wurde.

Schadensersatzansprüche gegen einen Rechtsanwalt verjähren binnen drei Jahren. Die Frist beginnt in der Regel mit der Verkündung der ersten für Sie nachteiligen Entscheidung, spätestens jedoch, wenn das Mandat beendet ist. Da der Mandant in der Regel keine juristischen Kenntnisse hat, muß der Rechtsanwalt ihn auf Fehler hinweisen. Unterläßt er den Hinweis, verlängert sich die Verjährung um weitere drei Jahre. Wir vertreten sowohl Mandanten als Rechtsanwälte. Dadurch sind uns beide Sichtweisen vertraut. Über Einzelheiten werden wir gern mit Ihnen sprechen.

Bitte wenden Sie sich an Rechtsanwalt Andreas Maase, der das Anwaltshaftungsrecht bei uns vertritt. Er ist zugelassen beim Amtsgericht und Landgericht Ellwangen, sowie beim Oberlandesgericht Stuttgart, zudem vertretungsbefugt vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten Deutschlands.

Rechtsanwalt Andreas Maase
e-mail: info(at)dr-mayer-coll.de
Tel: 0 79 61 / 90 07 - 0
Fax: 0 79 61 / 90 07 - 27