Arzthaftpflichtrecht (z.B. Behandlungsfehler)
Krankheiten sind Schicksalsschläge. Daß der Arzt eine Heilung nicht garantieren kann, liegt deshalb - zumal bei schweren Erkrankungen - auf der Hand. Einstehen kann er jedoch dafür, daß seine Vorgehensweise den Regeln der ärztlichen Kunst entspricht. Deshalb haftet der Arzt nur für Behandlungsfehler, wenn und sofern er diese zu vertreten hat. Da der Patient kein Fachmann ist, muß der Arzt ihn außerdem darüber belehren, auf welche Risiken er sich einläßt. Tut er das nicht, haftet er auch für die Verletzung der Aufklärungspflicht. Außerdem gibt es namentlich bei Krankenhäusern eine Haftung für Organisationsfehler.
Ist ein Haftungstatbestand verwirklicht, haftet der Arzt auf Schadensersatz und ggf. Schmerzensgeld. Dabei trägt der Patient die Beweislast, d. h. nicht der Arzt muß sich entlasten, sondern der Patient muß darlegen, daß der Arzt schuldhaft (!) eine Pflicht verletzt hat und ihm (dem Patienten) gerade dadurch ein Schaden entstanden ist. Dieser Beweis ist oftmals schwer zu führen. Zwar kehrt sich die Beweislast um, wenn der Patient einen schweren Behandlungsfehler darlegen kann. Gleichwohl kann der Sachverhalt in den meisten Fällen nur durch einen medizinischen Sachverständigen bewertet werden. Gutachten kosten viel Geld, so daß Arzthaftungsprozesse oft sehr teuer sind. Wir müssen deshalb gemeinsam mit Ihnen das Kostenrisiko im Blick behalten.
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, werden wir mit ihr korrespondieren. Liegt die Deckungszusage vor, tragen Sie kein Kostenrisiko. Haben Sie keine Rechtsschutzversicherung, muß das Verfahren schrittweise so aufgebaut werden, daß Sie jederzeit wissen, welche Kosten beim jeweils nächsten Schritt entstehen. Geht es um hohe Summen, kann Ihnen ggf. eine Prozeßfinanzierung helfen, die u. a. von namhaften Versicherungen angeboten wird. Haben Sie nur geringe Einkünfte, kann Prozeßkostenhilfe beantragt werden. Wird sie gewährt, werden die Kosten unserer Tätigkeit von der Staatskasse erstattet. Verlieren Sie den Prozeß, sind die Kosten der Gegenseite freilich ungeachtet der Prozeßkostenhilfe von Ihnen zu erstatten. Deshalb werden wir versuchen, Chancen und Risiken realistisch abzuwägen - wir empfehlen nicht, auf jeden Fall zu prozessieren.
Kommen Sie zu uns, werden wir zunächst ein Gespräch mit Ihnen führen. Sodann besteht die Möglichkeit, Einsicht in die Patientenakte zu beantragen. Oft muß ein seriöser Rechtsanwalt schon nach dem ersten Gespräch bzw. der Aktenlektüre abraten, die Sache weiterzuverfolgen - nicht jedes Unglück begründet einen Anspruch, der als Unrecht auch juristisch faßbar wäre. Ebenso häufig wird es aber gerade bei der Arzthaftung so sein, daß sowohl Chancen als Risiken erkennbar sind. Haben Sie keine Rechtsschutzversicherung, können die Schiedsverfahren helfen, die mittlerweile von den meisten Ärztekammern angeboten werden. Sie sind überwiegend kostenlos, d. h. Sie zahlen zwar den Rechtsanwalt, jedoch entstehen bei der Ärztekammer keine Kosten. Gelegentlich wird der Patient auch von seiner Krankenkasse unterstützt, die die angegriffene Behandlung ja bezahlen mußte.
Wir vertreten sowohl Ärzte als Patienten. Dadurch sind uns beide Sichtweisen vertraut. Über Einzelheiten werden wir gern mit Ihnen sprechen. Bitte wenden Sie sich an Rechtsanwalt Tobias Mayer, der das Arzthaftungsrecht bei uns im Schwerpunkt vertritt. Wir verfügen über Zulassungen beim Landgericht Ellwangen und Oberlandesgericht Stuttgart und sind vertretungsberechtigt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgericht Deutschlands.
Rechtsanwalt Tobias Mayer
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