Anwaltskanzlei Dr. Mayer & Collegen in Ellwangen

Inkasso und Zwangsvollstreckung

Gravierendes Problem beim Inkasso ist oftmals die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners - hat er kein Geld, bleibt der Gläubiger auf Anwaltskosten sitzen, die häufig sehr hoch sind. Freilich bleibt es sehr oft beim außergerichtlichen Verfahren, denn mit vielen Schuldnern kann ja ein Ratenplan vereinbart werden, oder sie widersprechen dem Mahnbescheid nicht. Für solche Fälle bietet § 4 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes uns die Möglichkeit, eine Vergütung zu vereinbaren, die niedriger ist als die gesetzliche Gebühr.

Auch besteht die Möglichkeit, daß wir die gesetzliche Vergütung nur teilweise abrechnen und Sie uns im übrigen den Kostenerstattungsanspruch abtreten, den Sie gegen den Schuldner haben. Ausgehend davon bieten wir unseren Firmenkunden folgendes Inkassomodell an: Ausgangspunkt ist der Abschluß eines Inkassovertrages, d. h. Sie erklären, sämtliche Forderungssachen an uns abzugeben.

Im Gegenzug bearbeiten wir das Mahnverfahren bis zum Erlaß des Mahnbescheides für eine vom Streitwert unabhängige Fallpauschale. Diese wird entsprechend dem Zeitaufwand und unserem Haftungsrisiko im Einzelfall ausgehandelt, ist aber niedriger als die gesetzliche Gebühr. Hinzukommen freilich die Gerichtskosten, die wir ja nicht beeinflussen können. Widerspricht Ihr Kunde dem Mahnbescheid nicht und läßt den Vollstreckungsbescheid rechtskräftig werden, bewendet es bei der Pauschale.

Wollen Sie nicht vollstrecken, weil Sie z. B. erfahren haben, daß der Kunde zahlungsunfähig ist, bleibt es dabei auch. Soll dagegen ein Vollstreckungsversuch gewagt werden, könnte es zwar sein, daß dieser erfolglos bleibt, denn viele Schuldner sind ja langfristig unpfändbar. Zahlt der Kunde aber doch noch, rechnen seine Zahlungen zunächst auf unseren Kostenerstattungsanspruch an, d. h. falls der Kunde "flüssig" ist (und nur dann) bekommen wir die volle, gesetzliche Gebühr - nur eben nicht von Ihnen, sondern von Ihrem Kunden. Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich auf Fälle, in denen wir nur im Mahnverfahren tätig werden.

Widerspricht der Kunde dem Mahnbescheid, müssen Sie entscheiden, ob ein Rechtsstreit geführt werden soll. Wenn ja, müssen wir die volle Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen - in diesem Fall müssen wir Ihren Anspruch ja schriftlich begründen und Verhandlungstermine wahrnehmen. Vorteil für Sie ist aber, daß Mahn- und Streitverfahren aus einer Hand betrieben werden. Sämtliche Schriftsätze werden von uns gefertigt, nur für die mündliche Verhandlung müssen wir uns vorbehalten, einen Rechtsanwalt vor Ort in Untervollmacht einzuschalten.

Sollten Sie an unserem Angebot interessiert sein, lassen Sie es uns bitte wissen. Kommt ein Inkassovertrag zustande, werden wir Sie besuchen, um zunächst zu klären, welche Grundstruktur Ihre Forderungssachen haben. Danach erhält Ihre Buchhaltung ein Merkblatt, in dem genau aufgeführt ist, welche Informationen wir standardmäßig benötigen, um einen Fall unverzüglich bearbeiten zu können. Aller Schriftverkehr kann per e-mail oder Fax abgewickelt werden.

Zentrales Mahngericht für Baden-Württemberg ist das Amtsgericht Stuttgart, an dessen elektronisches Mahnverfahren wir angeschlossen sind. Geht Ihr Auftrag bei uns ein und sind die Informationen vollständig, können Mahnbescheide häufig noch am gleichen Tag, spätestens aber am nächsten Werktag online beantragt werden - Sie sparen also Zeit, und Sie gewinnen sie. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung.